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Reisebedingungen

Die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden und Newa Reisen, Inhaber Eugen Klein, nachstehend „Newa Reisen“ abgekürzt, zu Stande kommenden Reisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a - m BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und die Informationsvorschriften für Reiseveranstalter gemäß §§ 4 - 11 BGB-InfoV (Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht) und füllen diese aus:.


1. Abschluss des Reisevertrages

1.1 Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde Newa Reisen den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Grundlage dieses Angebots sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen von Newa Reisen für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden vorliegen.

1.2 Reisevermittler (z.B. Reisebüros) und Leistungsträger (z.B. Hotels, Beförderungsunternehmen) sind von Newa Reisen nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen von Newa Reisen hinausgehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen.

1.3 Orts- und Hotelprospekte, die nicht von Newa Reisen herausgegeben werden, sind für Newa Reisen und deren Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Reisenden zum Gegenstand der Reiseausschreibung oder zum Inhalt der Leistungspflicht von Newa Reisen gemacht wurden.

1.4 Die Buchung kann mündlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erfolgen. Bei elektronischen Buchungen bestätigt Newa Reisen den Eingang der Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg.

1.5 Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

1.6 Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung von Newa Reisen zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird Newa Reisen dem Kunden eine schriftliche Reisebestätigung übermitteln. Hierzu ist Newa Reisen nicht verpflichtet, wenn die Buchung durch den Kunden weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn erfolgt.

1.7 Weicht der Inhalt der Annahmeerklärung von Newa Reisen vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von Newa Reisen vor, an das Newa Reisen für die Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde innerhalb der Bindungsfrist Newa Reisen die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung erklärt.


2. Bezahlung

2.1 Newa Reisen und deren Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn dem Kunden der Sicherungsschein übergeben wurde.

2.2 Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 10 % des Reisepreises zur Zahlung fällig.

Die Restzahlung wird 4 Wochen vor Reisebeginn zur Zahlung fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 8. genannten Grund abgesagt werden kann.


2.3 Soweit Newa Reisen zur Erbringung der vertraglichen Reiseleistungen bereit und in der Lage ist und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden gegeben ist, besteht ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises kein Anspruch auf Inanspruchnahme der Reiseleistungen oder Aushändigung der Reiseunterlagen.

2.4 Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist Newa Reisen berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5. zu belasten.


3. Leistungsänderungen

3.1 Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von Newa Reisen nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.

3.2 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

3.3 Newa Reisen ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren.

3.4 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleich­wertigen Reise zu verlangen, wenn Newa Reisen in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem Angebot an­zubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung von Newa Reisen über die Änderung der Reiseleistung oder die Absage der Reise dieser gegenüber geltend zu machen.


4. Preiserhöhung

4.1 Newa Reisen behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern.

4.2 Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann Newa Reisen den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:

a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann Newa Reisen vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.

b) Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann Newa Reisen vom Kunden verlangen.

4.2 Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber Newa Reisen erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.

4.3 Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für Newa Reisen verteuert hat.

4.4 Eine Erhöhung nach Ziffer 4.3 ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für Newa Reisen nicht vorhersehbar waren.

4.5 Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat Newa Reisen den Kunden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren. Preiserhöhungen sind nur bis zum 21. Tag eingehend beim Kunden zulässig. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurück zu treten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn Newa Reisen in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem Angebot anzubieten. Der Kunde hat die zuvor genannten Rechte unverzüglich nach der Mitteilung von Newa Reisen über die Preiserhöhung diesem gegenüber geltend zu machen.


5. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn /Storno-kosten

5.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber Newa Reisen unter der unten angegebenen Anschrift zu erklären. Falls die Reise über ein Reisebüro gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

5.2 Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert Newa Reisen den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann Newa Reisen, soweit der Rücktritt nicht von ihr zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und ihre Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.

5.3 Newa Reisen hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d. h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendung und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden wie folgt berechnet:

Flugpauschalreisen mit Linien- oder Charterflug

bis 31 Tage vor Reiseantritt 20%
vom 30. bis 23. Tag vor Reiseantritt 25%
vom 22. bis 16. Tag vor Reiseantritt 35%
vom 15. bis 9. Tag vor Reiseantritt 50%
vom 8. bis zum 3. Tag 75%
ab dem 2. Tag vor Reiseantritt, bei Rücktritt am Abreisetag oder bei Nichtanreise 90%

Gruppen-IT

bis 95 Tage vor Reiseantritt 10%
vom 94. bis 45. Tag vor Reiseantritt 15%
vom 44. bis 22. Tag vor Reiseantritt 30%
vom 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 50%
vom 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 75%
ab dem 6. Tag vor Reiseantritt und bei Nichtanreise 90%

5.4 Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, Newa Reisen nachzuweisen, dass dieser überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihr geforderte Pauschale.

5.5 Newa Reisen behält sich vor, in Abweichung von den vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern. In diesem Fall ist Newa Reisen verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.


6. Umbuchungen

6.1 Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Ist eine Umbuchung möglich und wird auf Wunsch des Kunden dennoch vorgenommen, kann Newa Reisen bis zu den bei den Rücktrittskosten genannten Zeitpunkt der ersten Stornierungsstufe ein Umbuchungsentgelt von € 50 pro Kunden erheben.

6.2 Umbuchungswünsche des Kunden, die später erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den dort festgelegten Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.


7. Nicht in Anspruch genommene Leistung

Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. Newa Reisen wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.


8. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl

(Nur bei Pauschalreisen ; gilt nicht bei individuelen Einzelreisen und geschlossenen Gruppenreisen)

Newa Reisen kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:

b.) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Rücktritts durch Newa Reisen muss in der konkreten Reiseausschreibung, oder bei einheitlichen Regelungen für alle Reisen oder bestimmte Arten von Reisen, in einem allgemeinen Kataloghinweis oder einer allgemeinen Leistungsbeschreibung angegeben sein

c.) Newa Reisen hat die Mindestteilnehmerzahl und die spätesten Rücktrittsfrist in der Buchungsbestätigung anzugeben oder dort auf die entsprechenden Prospektangaben zu verweisen

c.) Newa Reisen ist verpflichtet, dem Reisenden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.

d.) Ein Rücktritt von Newa Reisen später als 4 Wochen vor Reisebeginn ist unzulässig.

e.) Der Kunde kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn Newa Reisen in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem Angebot anzubieten. Der Kunde hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung über die Absage der Reise durch Newa Reisen dieser gegenüber geltend zu machen.

f.) Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.


10. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen

Newa Reisen kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde ungeachtet einer Abmahnung von Newa Reisen nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt Newa Reisen, so behält sie den Anspruch auf den Reisepreis; sie muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihr von den Leistungsträgern gut gebrachten Beträge.


10. Obliegenheiten des Kunden

10.1 Die sich aus § 651 d Abs. 2 BGB ergebende Verpflichtung zur Mängelanzeige ist bei Reisen mit Newa Reisen wie folgt konkretisiert:

a.) Der Reisende ist verpflichtet, auftretende Mängel unverzüglich der örtlichen Vertretung von Newa Reisen (Reiseleitung, Agentur) anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen.

b.) Über die Person, die Erreichbarkeit und die Kommunikationsdaten der Vertretung von Newa Reisen wird der Reisende spätestens mit Übersendung der Reiseunterlagen informiert.

c.) Ist nach den vertraglichen Vereinbarungen eine örtliche Vertretung oder Reiseleitung nicht geschuldet, so ist der Reisende verpflichtet, Mängel unverzüglich direkt gegenüber Newa Reisen unter der unten angegebenen Anschrift anzuzeigen.

d.) Ansprüche des Reisenden entfallen nur dann nicht, wenn die dem Reisenden obliegende Rüge unverschuldet unterbleibt, insbesondere die Mängelanzeige erkennbar aussichtslos ist oder aus anderen Gründen unzumutbar ist.

10.2 Reiseleiter, Agenturen und Mitarbeiter von Leistungsträgern sind nicht befugt und von Newa Reisen nicht bevollmächtigt, Mängel zu bestätigen oder Ansprüche gegen Newa Reisen anzuerkennen.

10.3 Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, Newa Reisen erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn Newa Reisen oder, soweit vorhanden und vertraglich als Ansprechpartner vereinbart, ihre Beauftragten (Reiseleitung, Agentur), eine ihnen vom Reisenden bestimmte angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von Newa Reisen oder ihren Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.

10.4 Bei Gepäckverlust und Gepäckverspätung sind Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen vom Reisenden unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften können die Erstattungen ablehnen, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckverlust binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung von Newa Reisen anzuzeigen.


11. Beschränkung der Haftung

11.1 Die vertragliche Haftung von Newa Reisen für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,

a.) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder

b.) soweit Newa Reisen für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

11.2 Die deliktische Haftung von Newa Reisen für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Kunden und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.

11.2 Newa Reisen haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen von Newa Reisen sind.

11.3 Newa Reisen haftet jedoch

a.) für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten,

b.) wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von Newa Reisen ursächlich geworden ist.


12. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

12.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Kunde innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber Newa Reisen unter der angegebenen Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Dies gilt jedoch nicht für die Frist zur Anmeldung von Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust im Zusammenhang mit Flügen. Diese sind binnen 7 Tagen bei Gepäckverlust, binnen 21 Tagen bei Gepäckverspätung nach Aushändigung, bei der Fluggesellschaft geltend zu machen.

12.2 Ansprüche des Kunden nach den §§ 651c bis 651f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrage nach enden sollte. Schweben zwischen dem Kunden und Newa Reisen Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder Newa Reisen die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.


13. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

13.1 Newa Reisen wird Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaften, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Kunden und eventueller Mitreisender (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen.

13.2 Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn Newa Reisen schuldhaft nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.

13.3 Newa Reisen haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass Newa Reisen eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.


14. Rechtswahl

Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und Newa Reisen findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.


15. Gerichtsstand

15.1 Soweit bei Klagen des Kunden gegen Newa Reisen im Ausland für die Haftung von Newa Reisen dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

15.2 Der Kunde kann Newa Reisen nur an deren Sitz verklagen.

15.3 Für Klagen von Newa Reisen gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von Newa Reisen vereinbart.

15.4 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,

a.) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden und Newa Reisen anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder

b.) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.



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© Diese Reisebedingungen sind urheberrechtlich geschützt; RA Noll, Stuttgart, 2004 - 2005

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Reiseveranstalter ist:

Firma Newa Reisen
Inhaber Eugen Klein
Schloßstr. 44
56068 Koblenz am Rhein,
Deutschland / Germany

Telefon: +49 (0)261-9738389-0

Telefax: +49 (0)261-9738389-2

E-Mail: info(@)st-petersburg-reisen.com

USt-IdNr.: 22/087/3464/3

Die gesetzlich vorgesehene Reiseveranstalter-Insolvenzversicherung ist durch die ZURICH Versicherungsgruppe Deutschland gewährleistet. Dies wird durch Ausgabe entsprechender Sicherungsscheine dokumentiert. Zusätzlich besteht eine Spezial-Haftpflichtversicherung für Reiseveranstalter gegen Schäden durch Umwelteinwirkung.

  • Bei bestehender Insolvenzversicherung: "Die Kundengeldabsicherung gem. § 651 k BGB besteht über TRAVELSAFE GmbH, Neuburger Str. 102f, 94036 Passau, Tel.: 0851-52152  bei der ZURICH Versicherungsgruppe Deutschland AG." Rückfragen sind an Travelsafe zu richten.
  • Bei bestehender Reise-Veranstalter-Haftpflicht-Versicherung: "Die Reise-Veranstalter-Haftpflicht-Versicherung besteht über TRAVELSAFE GmbH, Neuburger Str. 102f, 94036 Passau bei der HDI-Gerling Firmen und Privat Versicherung AG." Rückfragen sind an Travelsafe zu richten.




Wenn sie weitere Fragen dazu haben, schreiben Sie uns. Wir melden uns umgehend bei Ihnen und klären Sie über alles gerne auf.